Anders als im Fall eines Pfandrechts an einer Liegenschaft oder an Fahrnissen gibt es bei der Zession von laufenden Mietzinsforderungen keine „Sache“ iSd § 149 Abs 1 IO, mit deren Wert das Absonderungsrecht begrenzt sein könnte. Insoweit hat es deshalb bei der Grundregel des § 149 Abs 1 Satz 1 IO zu bleiben, dass die Pfandrechte der Beklagten an den Mietzinsen durch den (erfüllten) Zahlungsplan nicht berührt wurden.
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