Der Schutz des § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und des § 144 Abs 2 StPO erfasst nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte. Zielt eine gegen einen Angehörigen einer der genannten Berufsgruppen gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auf die Erhebung von Informationen, die nicht in den von § 157 Abs 1 Z 4 StPO umschriebenen Schutzbereich fallen, erfordert sie auch keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten iSd § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO.
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