Der Schutz des § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und des § 144 Abs 2 StPO erfasst nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte. Der Schutz besteht somit dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist daher auch keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten iSd § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO erforderlich.
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