In richtlinienkonformer Auslegung von § 42 Abs 4 iVm Abs 1 und § 42b Abs 1 und Abs 3 Z 1 UrhG ist davon auszugehen, dass derjenige, der als Erster Kunden im Inland gewerbsmäßig Speicherplatz in einer Cloud in im Inland oder Ausland gelegenen Rechenzentren zur Verfügung stellt, dafür eine Speichermedienvergütung zu leisten hat – soweit nicht nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch das Abspeichern in der Cloud nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (§ 42b Abs 2a UrhG).
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