Rückverweise
Ein Rechtsanwalt, der kein "europäischer Rechtsanwalt" iSd § 1 Abs 1 ElRAG und §§ 2 ff ElRAG sondern "international tätiger Rechtsanwalt" iSd § 1 Abs 2 ElRAG und §§ 40 ff ElRAG ist, ist inhaltlich beschränkt auf die Rechtsberatung über das nationale Recht seines jeweiligen Heimatstaats und das internationale Recht, ausgenommen jedoch das Recht des EWR und der EU. Die gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsvertretung in Österreich ist ihm dagegen untersagt. Der "international tätige Rechtsanwalt" ist somit kein "Rechtsanwalt" iSd § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG.
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