Tritt die pflichtwidrige Unterlassung eines Richters oder Staatsanwalts während seiner aktiven Dienstzeit nicht zu Tage und wurde das pflichtgemäße Verhalten durch den Richter bzw Staatsanwalt nicht ohnedies nachgeholt, ist für den Beginn der Verjährungsfrist des § 102 Abs 4 RStDG ausschlaggebend, bis zu welchem Zeitpunkt ein Nachholen des pflichtwidrig unterlassenen Verhaltens sinnvoll möglich gewesen wäre. Ist das pflichtgemäße Verhalten gegenstandslos geworden, wird ab diesem Zeitpunkt die Verjährung jedenfalls in Gang gesetzt.
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