Dem Verfahrenshilfeantrag eines Opfers, das sich als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kommt Unterbrechungswirkung zu (§ 67 Abs 7 iVm § 63 Abs 1 StPO), die auch für die Dreimonatsfrist des § 195 Abs 2 StPO gilt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden