Der Oberste Gerichtshof hat die Kartellverbote sowohl des nationalen als auch des Unionsrechts als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB qualifiziert, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. Schutzzwecke sind die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, der Schutz der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite, insbesondere vor höheren Preisen, und der Schutz der Wettbewerber. Der Schutzbereich erstreckt sich daher auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind.
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