Ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter kann schon vor Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB gestellt werden. Für die Schlüssigkeit des Antrags reicht das Vorbringen aus, die rechtlich gegebene Vaterschaft entspreche nicht den wahren (biologischen) Verhältnissen.
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