JudikaturOGH

RS0135518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2025

Ein Fall des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG, der auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, liegt nur bei völligen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor, sofern eine solche nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgesehen ist.

Rückverweise