RS0135490 – OGH Rechtssatz
Leistungen, die für erbrachte Arbeitstätigkeiten im Rahmen einer Tageswerkstätte erbracht werden, sind selbst dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch des Unterhaltspflichtigen besteht.