RS0135507 – OGH Rechtssatz
Die Präklusion nach § 12 Abs 3 VersVG ist nicht amtswegig, sondern nur über Einwendung wahrzunehmen.
Die Präklusion nach § 12 Abs 3 VersVG ist nicht amtswegig, sondern nur über Einwendung wahrzunehmen.
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