Eine Klausel, die eine Geschlechtsumwandlung auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit vom Versicherungsschutz einer Krankheitskostenversicherung ausnimmt, diskriminiert intersexuelle und transgender Personen und verstößt gegen § 1c VersVG iVm § 32 Abs 2 GlBG.
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