RS0135479 – OGH Rechtssatz
Ein den finanzstrafrechtlichen Tatbegriff betreffender Fehler hinsichtlich einzelner Basisdelikte (§ 39 Abs 1 FinStrG) nach § 33 Abs 1 FinStrG stellt keinen Nachteil iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO dar, wenn er die nach § 39 FinStrG gebildete Subsumtionseinheit unberührt lässt.