Die (einmonatige) Frist für den Nachweis, dass die in einem Patentverletzungsverfahren beklagte Partei ein Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren iSd § 156 Abs 3 oder Abs 4 PatG bzw §12 PatV-EG eingeleitet hat, beginnt bereits mit der Zustellung und nicht erst mit der späteren Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses.
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