RS0135428 – OGH Rechtssatz
Der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Strafe für die erste rückfallbegründende Straftat bedingt nachgesehen wurde und diese erst infolge der Aburteilung wegen der zweiten rückfallbegründenden Delinquenz vollstreckt wird.