Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die damit nicht zusammenhängen, sind nicht zu berücksichtigen. Die gesundheitliche Eignung iSd § 15 GBRG bzw § 27 GuKG und die daran geknüpfte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister sind nicht als (für die geminderte Arbeitsfähigkeit irrelevante) persönliche Umstände zu qualifizieren.
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