RS0135376 – OGH Rechtssatz
Eine Haftung nach § 1307 ABGB im Zusammenhang mit der (schuldhaften) Konsumation von Alkohol (und anderen berauschenden Substanzen) erfasst lediglich Schäden, die in einem daraus folgenden Rauschzustand verursacht wurden. § 1307 ABGB bietet keine Grundlage für eine Haftung für Handlungen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung gesetzt wurden, die aus einem (verschuldeten) Missbrauch von Rauschmitteln resultieren.