JudikaturOGH

RS0135408 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
11. April 2025

Außerhalb der gesetzlichen Sonderregelung des § 127 Abs 3 AußStrG werden im Erwachsenenschutzverfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person selbst geschützt.

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