RS0135382 – OGH Rechtssatz
Grob fahrlässiges Verhalten im Sinn des § 6 Abs 3 StGB setzt zum einen ein gesteigertes Maß an Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, zum anderen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts voraus. Letztere muss sich aus dem auffallend und ungewöhnlich sorgfaltswidrigen Verhalten ergeben.