Ein Erwachsenenvertreter darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein werden.
…§ 272 Abs 1 ABGB darf ein Erwachsenenvertreter nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein werden (RS0135427). Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung nach § 272 Abs 2 ABGB einzuschränken oder zu beenden. Dies setzt allerdings voraus…
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