RS0135298 – OGH Rechtssatz
Eine Pflicht zur Auseinandersetzung mit (potentiellen) Beweismitteln durch das Berufungsgericht besteht – soweit es nicht von sich aus Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichts zu entscheidenden Tatsachen hegt – ohne einen die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllenden Antrag nicht.