Unter Erdrutsch ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung zu verstehen.
…Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt ist (Rz 33). Unter Erdrutsch ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung zu verstehen (RS0135325). [8] 3. Eine visuelle bemerkbare Rutschung hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren behauptet noch im Revisionsverfahren. Vielmehr betont er, dass zahlreiche Rutschungen nur…
Rückverweise