Ob und ab welchem Zeitpunkt die Umstände am Reiseort ein Rücktrittsrecht der Reisenden nach § 10 Abs 2 PRG rechtfertigen, ist eine klassische Einzelfallbeurteilung. Sie hängt insbesondere auch stark davon ab, welche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich zu beeinträchtigen drohen. Je längerfristig mit Folgen der besonderen Ereignisse offenkundig zu rechnen ist, desto früher ist auch ein Rücktritt möglich.
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