JudikaturOGH

RS0135296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Immobilienrecht
18. Dezember 2024

Die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 wird auch dann (allein) durch das Datum des tatsächlichen Anschlags ausgelöst, wenn die auf dem Anschlag selbst enthaltene Information über den Tag des Anschlags unrichtig ist. Auf eine unrichtige Fristberechnung des Verwalters kommt es nicht an.

Rückverweise