RS0135270 – OGH Rechtssatz
Ist der mittelbare Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies deren Geschäftsführer, so haften bei verbotener Einlagenrückgewähr mittelbarer und unmittelbarer Gesellschafter solidarisch für den Rückersatzanspruch der Gesellschaft nach § 83 GmbHG.