JudikaturOGH

RS0135250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Für die Rechteexekution auf die Top-Level-Domain „at“ ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz der österreichischen Registrierungsstelle befindet. Für eine Exekution auf die Top-Level-Domain „com“ fehlt hingegen die internationale Zuständigkeit.

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