RS0134941 – OGH Rechtssatz
Für die lineare Berechnungsmethode des Benützungsentgelts für einen Pkw im Rahmen des Vorteilsausgleichs ist auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs abzustellen. Der gezogene Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer wird also unabhängig davon bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat.