JudikaturOGH

RS0134927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2024

Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts nach § 758 aF ABGB (nunmehr § 745 ABGB) resultiert ebenso wie der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehepartners (§ 747 ABGB idgF) auf dem Familienrecht und hat ebenfalls Unterhaltscharakter. Es erlischt wie das Recht auf Unterhalt bei Wiederverehelichung des Berechtigten (§ 747 iVm § 94 ABGB analog).

Rückverweise