Die Möglichkeit der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 153 Abs 4 StPO; „Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung gemäß § 239 dritter Satz StPO nur in den in § 174 Abs 1 StPO geregelten Fällen (der Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft während einer Pandemie oder, wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl 1959/186, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint) vor.
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