Bei Verwendung als Vertragslehrperson sind die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 26 Abs 2 Z 1a lit b VBG zu ermitteln. § 26 Abs 2 Z 1a lit c VBG sieht keine kumulative und zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, als gleichwertige Tätigkeiten vor.
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