RS0134832 – OGH Rechtssatz
Da § 725 Abs 2 ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in § 725 Abs 2 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie § 725 Abs 1 ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des § 725 Abs 2 ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.