JudikaturOGH

RS0134818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
28. Mai 2024

Die letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 725 Abs 2 ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.

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