JudikaturOGH

RS0134838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Strafrecht
14. Mai 2024

§ 89 StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).

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