JudikaturOGH

RS0134836 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 2024

Soweit die StPO nicht anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen; Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).

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