RS0134802 – OGH Rechtssatz
Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) sind österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (vgl insbesondere Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.