JudikaturOGH

RS0134903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Wirtschaftsrecht
08. April 2024

Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.

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