Der Leistungsschutz erfordert nicht, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach § 74 UrhG. Auch das Abfotografieren einer Postkarte (Reproduktionsfoto) kann schutzwürdig sein.
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