RS0134763 – OGH Rechtssatz
Führt die Duplizierungstechnik zur Erstellung einer Kopie, die nicht nur dem ersten Nutzer zur Verfügung steht, sondern einer unbestimmten Zahl von Endnutzern, werden dadurch die berechtigten Interessen der Rechteinhaber ungebührlich verletzt. Die von der Beklagten mittels Online-Videorecorders erstellten Vervielfältigungen von Sendungsinhalten fallen daher nicht unter die Privatkopienausnahme des § 42 Abs 4 UrhG