JudikaturOGH

RS0134716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Datenschutzrecht
21. Februar 2024

Das Medienprivileg nach § 9 Abs 1 DSG bewirkt, dass die im Datenschutzgesetz verankerte Norm über die Zuständigkeit gemäß § 29 Abs 2 DSG in einem Verfahren gegen eine Medieninhaberin keine Anwendung findet, soweit diese Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitete.

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