RS0134716 – OGH Rechtssatz
Das Medienprivileg nach § 9 Abs 1 DSG bewirkt, dass die im Datenschutzgesetz verankerte Norm über die Zuständigkeit gemäß § 29 Abs 2 DSG in einem Verfahren gegen eine Medieninhaberin keine Anwendung findet, soweit diese Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitete.