JudikaturOGH

RS0134741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Arbeitsrecht
23. November 2023

Nach den Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des § 8 AngG durch BGBl I 2017/153 ist eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, und zwar zwischen den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung und § 8 Abs 1 AngG idF BGBl I 2017/153 (Art X Abs 2 Z 17 AngG) einerseits und § 8 Abs 2 AngG idF vor BGBl I 2017/153 (Art X Abs 2 Z 18 AngG) andererseits. Damit ordnet das Gesetz selbst eine punktuelle Günstigkeitsprüfung im jeweiligen Regelungsteil an. Es ist daher eine normenbezogene Günstigkeitsprüfung geboten, wobei die jeweils objektiv günstigere Regelungsgruppe (Art X Abs 2 Z 17 AngG bzw Art X Abs 2 Z 18 AngG) als solche gilt.

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