Die Transparenz ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber keine hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Klausel. Die gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB kann also nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Klauselverwender die unsachliche Regelung mit besonderer Deutlichkeit formuliert oder das Missverhältnis zwischen den den Vertragspartnern zugedachten Rechtspositionen mit besonderer Vehemenz vertritt.
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