JudikaturOGH

RS0134693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Unternehmensrecht
21. November 2023

Die Transparenz ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber keine hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Klausel. Die gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB kann also nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Klauselverwender die unsachliche Regelung mit besonderer Deutlichkeit formuliert oder das Missverhältnis zwischen den den Vertragspartnern zugedachten Rechtspositionen mit besonderer Vehemenz vertritt.

Rückverweise