JudikaturOGH

RS0134499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2023

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß § 532 ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.

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