RS0134493 – OGH Rechtssatz
Die Provisiorialentscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG bleibt, sofern diese Wirkungen vom Gericht nicht (ausdrücklich) ausgeschlossen wurden, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde, vorläufig verbindlich und vollstreckbar. Wurden vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen, kann die „Abänderung“ dieser Wirkungen durch das Rechtsmittelgericht nur dadurch erreicht werden, dass diese (nun) mit der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen werden.