RS0134420 – OGH Rechtssatz
Die gemäß § 6 Abs 1 EZA-G errichtete Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency – ADA) mit ihren im Ausland eingerichteten Koordinationsbüros und diesen zugeordneten Projektbüros gilt als einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG.