JudikaturOGH

RS0134593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2023

Soweit der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO erworbenes Vermögen herauszugeben hat, obliegt dessen Verwertung nach § 203 Abs 2 IO grundsätzlich dem bestellten Treuhänder, der sie aber dem Schuldner übertragen kann. Die danach gesetzten Verwertungshandlungen des Schuldners bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders (§ 203 Abs 2 IO). Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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