Die der Behörde im II. Hauptstück des Epidemiegesetzes (§§ 6 ff EpiG) auferlegten Handlungspflichten bezwecken den Schutz der Allgemeinheit. Der Einzelne ist von den Wirkungen und damit dem Schutz solcher Maßnahmen nur indirekt in Form einer Reflexwirkung betroffen.
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