Für die Annahme der Qualifikation nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG kommt es in subjektiver Hinsicht nicht auf den „Entschluss“ der Täter an, einen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung (§ 278 Abs 2 StGB) erfüllenden – auf die Ausführung strafbarer Handlungen nach § 114 Abs 1 FPG durch eines oder mehrerer seiner Mitglieder gerichteten – Zusammenschluss „zu gründen“. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Täter die Tat nach § 114 Abs 1 FPG „als Mitglied“ einer solchen Vereinigung „begangen“ hat. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale in objektiver Hinsicht genügt dafür nicht, sie muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
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