Auch wenn den (hier) Privatankläger aufgrund des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen des § 390 Abs 1a StPO keine Kostenersatzpflicht trifft, ist allein daraus ein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der ihm selbst in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund nicht abzuleiten.
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