RS0134192 – OGH Rechtssatz
Die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt bei postmortaler Abstammungsfeststellung nach § 150 ABGB („Vätertausch“) gemäß § 1478 Satz 2 ABGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Statusverfahren.
…dann nicht, wenn die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 noch nicht einmal zu laufen begonnen hat ( RS0134193 = 2 Ob 175/22g). [12] 2. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung…
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